Satzung

„Dorfverein 775 Jahre Meineringhausen"

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen:

„Dorfverein 775 Jahre Meineringhausen"

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V."

Der Sitz des Vereins ist

34497 Korbach – Meineringhausen

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Meineringhäuser Heimat- und Kulturgutes.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Erhaltung und Förderung des örtlichen Brauchtum und die Durchführung kultureller Veranstaltungen verwirklicht.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 9 Beiträge

Ob und in welcher Höhe Beiträge zu entrichten sind, entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

- Mitgliederversammlung
- geschäftsführende Vorstand
- erweiterter Vorstand (Festausschuss)

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien
beschließen.

§ 11 Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstand, Entlastung des Vorstand, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern / innen, Wahl des Festausschusses und ggf. weitere Vereinsorgane oder Gremien, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich für ein Mitglied ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu fertigen und von der / dem Vorsitzenden/m und der / dem Schriftführer/in zu unterschreiben.

§ 12a Vorstand (geschäftsführender)

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus

dem / der 1. und 2. Vorsitzenden,
dem / der 1. und 2. Kassierer/in
und dem / der 1. und 2. Schriftführer/in.

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam, wobei einer der beiden Mitglieder der Vorsitzende oder sein Vertreter sein muss.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

Eine Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 12b Festausschuss (erweiterter Vorstand)

Für die Vorbereitung und Durchführung der unter § 3 genannten kulturellen Veranstaltungen kann die Mitgliederversammlung einen Festausschuss wählen. Die Wahlzeit beträgt wie beim Vorstand zwei Jahre.

Um bei der Förderung des Meineringhäuser Heimat- und Kulturgutes und der Durchführung kultureller Veranstaltungen eine breite Akzeptanz in der Dorfbevölkerung zu erhalten, sollte der Festausschuss möglichst aus Vertretern aller Meineringhäuser Vereinen bestehen.

§ 13 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.

Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins

an die Kreis- und Hansestadt Korbach, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke in der Jugendarbeit der Meineringhäuser Vereine
zu verwenden hat.

Meineringhausen, den 15. Dezember 2013

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